ZOLLINFORMATIONEN

Anlieferung ZOLLGUT

  • Handelt es sich bei der anzuliefernden Sendung um Zollgut, so ist der Fahrer verpflichtet, das entsprechende Zolldokument bei der Anmeldung in der Hebestelle zu präsentieren. Geschieht dies nicht, wird die Sendung als Gemeinschaftsware abgefertigt!
  • P&B ist zugelassener Empfänger und kann in der Regel Zollgut ohne direkte Aufsicht durch die Zollbehörden entladen
  • P&B muss nach erfolgter Entladung die Nämlichkeit der Ware prüfen. Abweichungen bedingen grundsätzlich eine „Nicht-Konform-Meldung“, die Verzögerungen nach sich ziehen kann
  • Im Verfahren der vorübergehenden Verwahrung können Waren maximal 90 Tage gelagert werden. Danach muss ein zugelassenes Anschlusszollverfahren eingeleitet werden. Der Kunde wird hierzu zeitgerecht informiert und um Weisung gebeten

Bewilligung als zugelassener Empfänger Hier: Ausgenommene Waren

Nicht von der Bewilligung umfasst werden Waren

  • (1) die von einer Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke oder einem Kontrollexemplar T5 begleitet werden soweit nichts anderes bestimmt wird, oder
  • (2) die im vereinfachten Versandverfahren im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern mit Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR von einer Eisenbahngesellschaft übernommen werden

Weitere Ausnahmen:

  • (3) Waren, die im Carnet TIR – Verfahren befördert werden
  • (4) Waren, für die ein Steuerlager erforderlich ist
    (Alkoholika nicht aus dem steuerrechtlichen freien Verkehr)